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WohngebäudeversicherungHilfe und Beratung durch Ihren Rechtsanwalt in Kiel

Als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Kiel zu allen Fragen der Wohngebäudeversicherung. Wenden Sie sich im Schadensfall oder vor dem Abschluss eines Vertrages an uns.

Die meisten Hauseigentümer in Deutschland haben für ihre Immobilie eine Wohngebäudeversicherung zum „gleitenden Neuwert“ abgeschlossen. Im Falle der Zerstörung des Gebäudes zahlt der Versicherer auch den Teil des Wertes, der den Zeitwert übersteigt.

Was bedeutet gleitender Neuwert bei der Wohngebäudeversicherung?

Der gleitende Neuwert eines Wohngebäudes ist ein errechneter Wert, der angibt, wie viel der vollständige Neubau der Immobilie in einem bestimmten Jahr kosten würde. Die Besonderheit des gleitenden Neuwerts ist, dass dieser die Wertentwicklung des Gebäudes berücksichtigt. Das heißt, er schließt zum Beispiel auch steigende Baukosten durch die Verteuerung von Materialien und die Lohnentwicklung im Baugewerbe mit ein.

Der gleitende Neuwert stellt sicher, dass der Versicherungsnehmer bei einer Zerstörung der Immobilie (etwa durch Feuer) aus der Versicherungsleistung einen nach Größe und Nutzungszweck gleichwertigen Neubau nach modernem technischem Standard realisieren und finanzieren kann. Von der Entschädigung werden auch die Kosten für Planung, Konstruktion und Architekten abgedeckt.

Die Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung

Trotz des gleitenden Neuwerts geraten Versicherte bei großen Schäden an ihrer Immobilie, wie zum Beispiel Brand-, Wasser- oder Sturmschäden, häufig in wirtschaftliche Nöte. Die Ursache ist dann oft die gemäß Versicherungsbedingungen geltende strenge Wiederherstellungsklausel. Mit der Wiederherstellungsklausel soll eine Bereicherung durch wesentliche Verbesserungen am Neubau sowie ein Missbrauch des Versicherungsschutzes (etwa durch Eigenbrandstiftung) verhindert werden.

Konkret verlangt die Klausel, dass der Neubau innerhalb von drei Jahren sichergestellt ist. Die Einholung eines Kostenvoranschlages bzw. der Abschluss eines letztlich noch nicht beiderseits bindenden Bauvertrags sind dafür beispielsweise jedoch nicht ausreichend. Kann der ernsthafte Wille, den Neubau zu vollziehen, nicht nachgewiesen werden, wird der Geschädigte auf den bloßen Zweitwert verwiesen. Der Zeitwert unterschreitet im Hinblick auf Alter, Abnutzung und Instandsetzungsbedarf meist den tatsächlichen Aufwand für einen Neubau deutlich.

Anwaltliche Beratung zur Gebäudeversicherung

Im Schadensfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um nicht zum Beispiel an der Wiederherstellungsklausel zu scheitern. Als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht kümmern wir uns um die Durchsetzung von Ansprüchen aus Ihrem Versicherungsvertrag. Gerne beraten wir Sie auch vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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