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Rechtstipps von Zjurdt–Gralf Hueck
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine komplexe Versicherung von höchstem Wert, aber voller Tücken, Probleme und Stolpersteine.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist nach der Privathaftpflicht und neben der Hausrat die in aller Regel wichtigste Versicherung für jeden Berufstätigen. Niemand ist dagegen geschützt, während des Berufslebens eine physische und/ oder psychische Erkrankung zu erleiden, die zu einem Wegfall oder erheblichen Einschränkung der Berufsfähigkeit und damit zu existenzbedrohenden Einkommensverlusten führt.
Besteht eine BU, dann zahlt diese eine vertraglich im Einzelnen vereinbarte monatliche Rente unter Befreiung von den laufenden Prämien. Berufsunfähigkeit tritt bedingungsgemäß ein, wenn der Versicherte den Beruf, in dem er zuletzt tätig war, voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr ausüben kann, Diese Berufsunfähigkeit wird angenommen, wenn der Beruf, so wie er in gesunden Tagen zuletzt ausgestaltet war, krankheitsbedingt zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Je nach Ausgestaltung des individuellen Vertrages kann weitere Voraussetzung der Leistungspflicht der Versicherung sein, dass der Betroffene auch außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der er nach Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisung). In der anwaltlichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass viele Berufstätige in eine von ihnen versicherte Berufsunfähigkeit geraten, allerdings aufgrund von Fehlern oder Nachlässigkeiten bei der Antragstellung oder der Schadensmeldung nicht in den Genuss der monatlichen BU- Rente kommen, vielmehr trotz Zahlung der Versicherungsbeiträge im Ergebnis leer ausgehen, keine oder nur eine deutlich geringere als die vereinbarte Leistung erhalten. Es handelt sich bei der BU um eine höchst komplexe, bedingungsmäßig stark ausdifferenzierte Versicherung voller Tücken, Fallstricke, Probleme und Stolpersteine.
Eine Vielzahl von Versicherten scheitern im Schadensfall bereits an einem fehlerhaften Antrag. Bei der Antragstellung ist
- Zum einen auf eine möglichst optimierte Ausgestaltung der Bedingungen zu beachten und
- Zum anderen sind Fehler insbesondere bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen zu vermeiden.
In Teil I dieses Beitrages erteilen wir nützliche Hinweise zu einer möglichst günstigen Ausgestaltung der konkreten Versicherung, die sich wesentlich über die zugrunde liegenden Bedingungen definiert.
Zwei Grundregeln sind zu beachten:
- Eine BU sollte möglichst früh abgeschlossen werden. Die Beiträge sind dann geringer und es bestehen regelmäßig weniger Vorerkrankungen, die zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnungen führen können und
- Bei der Auswahl sollte den Leistungen im Schadensfall mindestens genauso viel Bedeutung wie dem Preis (Höhe Versicherungsprämie) beigemessen werden.
Weiter sollten in die Prüfung einbezogen werden.
- Die Länge der Warte- und Aufschubzeit (möglichst nicht länger als 6 Monate)
- Zur Wahrung der individuellen Flexibilität sollte die BU-Versicherung als s e l b s t s t ä d i g e Versicherung – nicht im Verbund – abgeschlossen werden
- Eine a b s t r a k t e Verweisung ist nicht hinzunehmen, auf eine solche Klausel, die es dem Versicherer auch erlaubte, auf eine lediglich hypothetisch mögliche Beschäftigung zu verweisen, sollte in jedem Fall verzichtet werden.
- Wichtig und nahezu unverzichtbar ist eine Nachversicherungsoption, die es ermöglicht, bei Veränderung maßgeblicher Lebensumstände, wie etwa Gehaltserhöhung, Beförderung, Heirat, Geburt eines Kindes, Wegfall von Kreditverbindlichkeiten, die Rentenhöhe anzupassen. Es kommt konkret darauf an, um wie viel, wie oft und bis zu welchem Lebensalter diese
Erhöhungen der Rente vorgenommen werden kann. Es sollte zugleich vereinbart werden, dass diese Anpassung ohne erneute Gesundheits- oder Risikoprüfung verlangt werden kann.
Gerade in Zeiten starker inflationärer Entwicklung wird die Bedeutung der Beitrags- und Leistungsdynamik offensichtlich. Diese Dynamisierung sollte als Recht des VN (Widerspruchsrecht) ohne Verpflichtung verhandelt werden
Eine Staffelregelung erscheint ungünstig. Hiernach würde bei einer nur partiellen BU die Rente nur prozentual (bei 50-prozentiger Leistungseinschränkung nur hälftig) gezahlt werden. Vorzugswürdig ist eine Pauschalregelung: Volle Rente bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit unabhängig vom konkreten Grad, anderenfalls ein langwieriger, teurer Streit mit unsicherem Ausgang über das Ausmaß der Berufsunfähigkeit zu erwarten.
Im Teil II wird der optimierte Umgang mit den so oft verhängnisvollen Gesundheitsfragen dargestellt.
Brandaktuell - Die Tücken der Wohngebäude-Versicherung (Teil I)
Nahezu jedes Wohngebäude ist in Deutschland zum „Gleitenden Neuwert“ versichert. Bei einer Zerstörung, etwa durch Feuer, ist dadurch sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer auch bei den gegenwärtig gerade massiv gestiegenen Baukosten aus der Versicherungsleistung einen nach Größe und Nutzungszweck gleichwertigen Neubau errichten und finanzieren kann. Auch die Kosten für Planung, Konstruktion und Architekten sind dann von der Entschädigung abgedeckt. Über den durch Alter und Abnutzung verminderten Zeitwert hinaus kann der Versicherungsnehmer damit einen nach Größe, Art und Zweckbestimmung gleichen Neubau nach modernem technischem Standard realisieren. Mit der Versicherung zum gleitenden Neuwert werden auch die derzeit allerorts galoppierenden Baupreise aufgefangen.
Dies ist das Idealbild.
In der Realität geraten allerdings auch objektgerecht und zum jeweiligen Neuwert Versicherte bei großen Schäden, etwa nach Brand-, Wasser- oder Sturmschäden, häufig in bedrohliche wirtschaftliche Nöte.
Ursache ist die gemäß Versicherungsbedingungen geltende strenge Wiederherstellungsklausel. Sie hat in der Regel folgenden Wortlaut:
„Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.“
Mit dieser Regelung sollen eine Bereicherung durch wesentliche Verbesserungen sowie ein Missbrauch des Versicherungsschutzes (etwa durch Eigenbrandstiftung) durch den Versicherungsnehmer verhindert werden.
Diese Klausel verlangt konkret, dass der Neubau innerhalb von drei Jahren sichergestellt ist.
Die Einholung eines Kostenvoranschlages oder der Abschluss eines letztlich noch nicht beiderseits bindenden Bauvertrages reichen nicht aus. Es muss ein Vertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmen nachgewiesen werden, welches den ernsthaften Willen belegt, den Neubau auf der vorgelegten vertraglichen Grundlage tatsächlich und vollständig zu vollziehen. Die Vereinbarung von besonderen Lösungsrechten wie Rücktritt oder Kündigung wäre schädlich. Eine vorzeitige Rückgängigmachung des Bauvertrages muss fernliegen; die tatsächliche Wiederherstellung muss als sicher angenommen werden können. Eine Baugenehmigung muss nicht zwingend vorliegen. Sie muss aber beantragt und auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Neubaus zu erwarten sein. Der bloße Nachweis einer Baugenehmigung verbunden mit der Ausführung von Bodenarbeiten ist unzureichend, da damit die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes noch nicht sichergestellt ist (so ausdrücklich auch LG Kiel und OLG Schleswig-Holstein). Dies gilt auch, wenn die Bauantragsunterlagen die Absicht eines adäquaten Neubaus belegen. Die hinreichende Sicherheit einer tatsächlichen Wiederherstellung des geschädigten Gebäudes ist ohne einen vollständigen Bauvertrag nicht gegeben. Ohne diesen ist die wesentliche Übereinstimmung zwischen dem zerstörten und dem neuen Wohngebäude nicht feststellbar.
In diesen Fällen wird der Geschädigte auf den bloßen Zeitwert verwiesen, der im Hinblick auf Alter, Abnutzung und Instandsetzungsbedarf regelmäßig den tatsächlichen Aufwand für einen Neubau deutlich unterschreitet und dessen Herstellung vielfach vereitelt.
In einem Teil II dieses Rechtstipps werden weitere Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Wiederherstellungsklausel beleuchtet. Ersichtlich ist aber bereits jetzt, dass jeder Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsschaden fachlichen, vorzugsweise anwaltlichen Rat einholen sollte, um nicht an den Barrieren und Stolpersteinen der Wiederherstellungsklausel zu scheitern. Diese Beratung ist auch schon sinnvoll vor Abschluss des Versicherungsvertrages, um auf eine möglichst großzügige und bedarfsgerechte Fassung der Wiederherstellungsklausel hinzuwirken. Unentbehrlich ist dieser Rat in der Regel bei Ausgestaltung des Bauvertrages, anderenfalls ein hohes Risiko besteht, dass dieser nicht den Anforderungen einer ausreichenden Sicherstellung genügt.
Fortsetzung mit Teil II folgt in Kürze.
Die Tücken der Wohngebäude-Versicherung (Teil II)
Im ersten Teil wurden Tücken und Fallstricke der Wiederherstellungsklausel beleuchtet. Die Schwierigkeiten kulminieren, wenn der Versicherer, wie es häufig geschieht, eine Eigenbrandstiftung, damit eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, behauptet und deshalb nach § 81 VVG jegliche Leistung verweigert und nicht einmal den Zeitwert entschädigt. Der Versicherungsnehmer gerät dann in eine äußerst schwierige finanzielle und rechtliche Lage. Will er sich den Anspruch auf den Neuwert erhalten, muss er einen verbindlichen Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer zur Herstellung des Bauwerks abschließen. Er kann allerdings weder eine gesicherte Versicherungsleistung vorweisen, noch die Abtretung einer zweifelsfreien Forderung vornehmen. Der VN wird dem Unternehmer eine stabile Finanzierung und namhafte Eigenmittel nachweisen müssen. Gelingt ihm dies nicht, wird er die Wiederherstellung oft nicht sicherstellen können und den Anspruch auf die Neuwertspitze verlieren, auch wenn er im Ergebnis letztlich nachweisen kann, dass er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass selbst eine Klage gegen die Versicherung den Lauf der Drei-Jahres-Frist nicht hemmt. Ein VN, der dieser Situation ausgesetzt ist, benötigt in jedem Fall einen kompetenten, engagierten und einfallsreichen Anwalt, um alle Komplikationen überwinden und seine Rechte vollständig wahren zu können.
Die Entschädigung mit dem Neuwert setzt bedingungsgemäß voraus, dass ein Neubau gleicher Art und Zweckrichtung an demselben Standort errichtet wird.
Immer wieder geschieht es, dass der Neubau nicht nur modernem technischen Standard folgt (unschädlich), sondern auch dazu benutzt wird, einem höheren Raumbedarf zu dienen. Insoweit lauern große Gefahren. Der Versicherungsnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass die Versicherung den Erweiterungsteil lediglich von der Entschädigungsleistung proportional rechnerisch absetzt. Gerade bei umfänglichen räumlichen Erweiterungen besteht vielmehr das Risiko, dass sich die Versicherung im Hinblick auf den Schutzzweck der Wiederherstellungsklausel darauf beruft, dass deren Voraussetzungen (gleiche Art) nicht erfüllt sind und deshalb ein Neuwert in Gänze nicht ersetzt wird. Diese Gefahren drohen auch bei einer veränderten Zweckrichtung, etwa bei Errichtung von Wohnungen statt vorheriger Lagerhalle, oder bei einem Neubau an einem veränderten Standort insgesamt ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Wiederherstellungsklausel bei Errichtung eines Neubaus mit einer Fülle von Tücken und Gefahren verbunden ist. Der betroffene Versicherungsnehmer sollte bereits vor Beginn der Planung mit Unterstützung eines fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwaltes in detaillierte Verhandlungen mit seinem Versicherer eintreten und Einvernehmen mit diesem über die konkreten Baumaßnahmen unter vollem Erhalt der Neuwertentschädigung erreichen und dokumentieren.
Vor ungeschützten Alleingängen ist dringend zu warnen!
Fristen - Stolpersteine in der privaten Unfallversicherung
Wer eine private Unfallversicherung (nachstehend: UV) abgeschlossen hat und einen Unfall erleidet, geht davon aus, sein Versicherer werde die vereinbarten Leistungen (Invaliditätsleistung, Unfallrente, Todesfallleistung, Tagegelder, Übergangsleistungen o.a.) komplikationslos auszahlen.
Weit gefehlt. Viele Versicherungsnehmer scheitern mit ihren Ansprüchen an dem Gewirr mehrfacher, gestufter Fristen, die sich bei der UV als wahre Stolpersteine erweisen. Auch wenn diese Fristen aus den Versicherungsbedingungen hervorgehen und eine gesetzliche Hinweispflicht besteht, so werden sie doch oft versäumt. Es entfallen allein deshalb ansonsten begründete Ansprüche.
Die Einhaltung der Fristen und Termine hat gerade in der UV herausragende und oft existenzielle Bedeutung. Was ist im Einzelnen zu beachten?
1. Der Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Diese Meldung sollte spätestens zwei Tage nach dem Unfall erfolgen. Ausreichend ist eine formlose Anzeige in Textform, so etwa per Brief, E-Mail oder Telefax. Auch eine telefonische Unterrichtung genügt. Allerdings sollte zu Beweiszwecken eine Telefonnotiz erstellt werden.
Der Unfall muss so genau dargestellt werden, dass der Versicherer zumindest überblickhaft das Unfallgeschehen nachvollziehen kann. In jedem Fall sollten Ort und Datum mit Tageszeit, sowie beteiligte Personen, auch Zeugen, Ursache und Ablauf des Unfalls angegeben werden.
Stirbt der Versicherungsnehmer als Folge des Unfalls, so ist sein Ableben von den Hinterbliebenen unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Häufig wird die Versicherung erst zu spät, d.h. nach mehr als 48 Stunden, die stets als rechtzeitig gelten, informiert. Die Hinterbliebenen können allerdings häufig die Verspätung hinreichend entschuldigen. Diese Frist vermag wenig zu überzeugen, sind doch die Hinterbliebenen nicht Partei des Versicherungsvertrages und nicht Adressaten der Bedingungen. Der oder die Erben sind auch nicht zwangsläufig die Begünstigten aus der UV. Die Versicherungssumme selbst fällt nicht in den Nachlass, gebührt vielmehr den gemäß Police begünstigten Personen.
2. Von der Anzeige des Unfallereignisses zu unterscheiden, ist die Meldung über dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Da ein Dauerschaden vielfach erst geraume Zeit nach dem Unfall entsteht oder erkennbar wird, gelten insoweit längere Fristen, wobei diese in der Regel zwischen 12 und 18 Monaten betragen. Das Vertragswerk ist auch insoweit genau zu prüfen (vergl. Unten unter Punkt 3 lit. c).
3. Im Mittelpunkt der streitigen Auseinandersetzungen steht häufig die Invaliditätsleistung. Um diese mit Erfolg (unter Beachtung der Gliedertaxe und der Progression) geltend zu machen, sind drei Fristen zu beachten, die je nach vertraglicher Ausgestaltung zeitlich zusammentreffen oder divergieren können:
a. Eintritt der Invalidität
Die Invalidität muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Unfall eintreten, andernfalls wird ein Ursachenzusammenhang ausgeschlossen. Diese Eintrittsspanne wird in den neueren Verträgen zumeist auf 15 Monate maximiert (bei älteren Verträgen auch: 12 Monate). Innerhalb dieses Zeitraums muss irgendeine dauerhafte gesundheitliche (körperliche oder geistige) Beeinträchtigung eingetreten sein, ohne dass es auf einen bestimmten Invaliditätsgrad ankommt.
Ist ein solcher Dauerschaden nicht eingetreten, kommen Ansprüche auf Invaliditätsleistung nicht in Betracht.
b. Ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Versicherungsbedingungen markieren eine Frist (zumeist 15 Monate), innerhalb derer die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt sein muss.
Es bedarf einer ärztlichen Feststellung; Bescheinigungen von Heilpraktikern oder Psychologen reichen nicht aus.
Die ärztliche Feststellung muss sich auf eine konkrete, dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung beziehen. Sie gilt dann als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Besserung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Ärztlich festzustellen ist eine konkrete körperliche oder geistige Beeinträchtigung von Dauer und als Folge des Unfalls. Werden Vorerkrankungen mitursächlich für den Dauerschaden, mindert dies die Ansprüche gegenüber der Versicherung.
Ein bestimmter Invaliditätsgrad muss nicht angegeben werden.
Es kommt allein darauf an, dass die Invalidität innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ärztlich festgestellt wird. Der Zugang der ärztlichen Feststellung bei der Versicherung während dieser Frist ist nicht erforderlich.
Die Invalidität muss ärztlich festgestellt sein. Einer gesonderten, separierten, an die Versicherung gerichteten Mitteilung bedarf es nicht. Es reichen beispielsweise auch ein Arztbrief oder ein OP-Bericht aus.
c. Geltendmachung der Invalidität
Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Höchstfrist gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. In der Regel sind insoweit nach den neueren Verträgen 15 Monate vereinbart. Kürzere oder längere Fristen sind möglich.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb dieser Zeitspanne lediglich dem Versicherer mitteilen, dass er davon ausgeht, dass bei ihm unfallbedingt eine Invalidität besteht.
An eine Form ist diese Mitteilung nicht gebunden.
Bei der Zeitbestimmung (etwa 15 Monate) handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung regelmäßig auch zum Verlust der Rechte führt.
Nur in engen Ausnahmefällen kann eine Entschuldigung den Fristenverstoß heilen.
Es ist nach alledem ersichtlich, dass der Unfallversicherte sich schnell im Labyrinth der einzelnen und verschachtelten Fristen verirren kann und allein wegen deren mangelnder Beachtung schwerwiegende Verluste erleidet. Er ist deshalb in aller Regel gut beraten, möglichst früh nach einem Unfall einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.